Die Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, ist am 25. Mai 2018 in Kraft getreten. Sie soll dafür sorgen, dass Kunden genau nachvollziehen können, wofür Unternehmen ihre Daten verwenden. Auswirkungen hat die DSGVO auch auf das E-Mail-Marketing. Doch Händlern gelingt es nicht immer, sich an die Neuerungen zu halten. Das kann schnell unangenehme Folgen mit sich bringen. Damit Sie keine teuren Fehler machen, haben wir aktuelle DSGVO Urteile aus dem Newsletter-Marketing zusammengetragen. Sie zeigen, wie Gerichte seit dem DSGVO-Start Recht gesprochen haben.

DSGVO-Urteil 1: Vorausgewählte Checkbox (Opt-In)

Grundlegend muss der Kunde sowohl nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, als auch nach der DSGVO, der Verwendung seiner Daten für Werbung per E-Mail zustimmen. Dafür reicht die Einwilligung via Checkbox aus. Allerdings sollten Händler hier genau aufpassen, denn: Der Teufel steckt im Detail. Dies hat auch noch einmal das Landgericht München in einem Fall festgestellt. Gegenstand des Streites war folgender Text, den der Shopbetreiber im Bestellverlauf platzierte:

Dsgvo

So wurde Recht gesprochen:
Bereits 2008, lange vor der DSGVO, entschied der Bundesgerichtshof, dass die vorausgewählte Checkbox den Anforderungen einer Einwilligung nicht genügt und zwar aus einem einfachen Grund: Eine Einwilligung setzt voraus, dass der Kunde aktiv wird. Er muss tätig werden, um sich für den Erhalt von Newslettern zu entscheiden. Bei der sogenannten Opt-Out-Variante ist aber genau das Gegenteil der Fall: Hier muss der Kunde sich aktiv gegen die Anmeldung zum Newsletter entscheiden. Das läuft der Definition von „Einwilligung” zugegen. In der Praxis ist das Opt-In-Verfahren zur Newsletter-Anmeldung also zwingend erforderlich.

DSGVO-Urteil 2: Bestandskundenwerbung

Genau wie das UWG sieht auch die DSGVO eine Ausnahme vom Grundsatz der Einwilligung vor: die sogenannte Bestandskundenwerbung. Dabei geht es darum, dass bei einem bestehenden Rechtsverhältnis ein berechtigtes Interesse an Direktwerbung besteht. Dem Kunden darf dann Werbung zu ähnlichen Dienstleistungen und Produkten zugesendet werden. Anders gesagt: Hat der Kunde schon einmal ein Puzzle gekauft, so darf der Händler ihm Werbung für andere Puzzles schicken, da diese ähnlich sind. Die Betonung liegt hier auf „ähnlich”.

So wurde Recht gesprochen:
Dass hier ein Fallstrick lauert, musste ein Händler vor dem Landgericht Stuttgart feststellen. Er schickte einem Bestandskunden, der keine Einwilligung zur Werbung gegeben hat, einen Rabattgutschein und berief sich dabei auf die Bestandskundenwerbung. Diese Begründung lehnten die Richter ab: Bei dem Gutschein handelte es sich nicht um Werbung für ein ähnliches Produkt, sondern vielmehr um eine Einladung, durch das ganze Sortiment zu shoppen.

DSGVO-Urteil 3: Unternehmer muss Einwilligung nachweisen

Werden die Daten eines Kunden ohne seine Einwilligung verwendet, kann es schnell zum Rechtsstreit kommen. In einem Fall, den das Landgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hatte, ging es zwar nicht um E-Mail-Marketing, wichtig ist die Entscheidung für das Thema dennoch: Ein Friseur stellte ein Werbevideo ins Netz. Darauf war auch eine Kundin zu sehen. Diese klagte auf Unterlassung, da sie ihre Einwilligung dafür nie gegeben habe. Der Friseur hingegen bestand darauf, dass eine Einwilligung erfolgte. Hier ging es am Ende um die Frage, wer etwas zu beweisen hat.

Sagt die eine Partei vor Gericht „nein” und die andere „ja”, so muss der Richter eine sogenannte Beweislastentscheidung treffen. Das Gericht muss sich also die Frage stellen, welche Partei den in Frage stehenden Umstand beweisen muss. Wurde diese Entscheidung getroffen, geht es als zweites um die Frage, ob der beweispflichtigen Partei der Beweis der Tatsache gelungen ist.

So wurde Recht gesprochen:
In der Regel ist immer die Partei beweispflichtig, für die der Umstand günstig ist. Das trifft auch auf die Einwilligung nach der DSGVO zu: Der Friseur durfte die Bilder nur mit Einwilligung verwenden. Die erteilte Einwilligung ist für ihn in dem Moment günstig, ergo musste er den Beweis erbringen.

Tipp für die E-Mail Marketing Praxis:
Für das E-Mail-Marketing bedeutet das, dass Anbieter dokumentieren sollten, von wem sie Einwilligungen erhalten haben. Im Zweifel müssen nämlich sie den Beweis erbringen. Neben dem Umstand, dass eine Einwilligung erteilt wurde, gehört zur Dokumentation auch immer der Zeitpunkt der Einwilligung sowie der Umfang beziehungsweise Inhalt. Am sichersten dürfte hier das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren sein: Der Nutzer gibt über eine Checkbox seine Einwilligung, erhält eine E-Mail und muss über das Klicken des Bestätigungslinks noch einmal seine Einwilligung geben.

DSGVO-Urteil 4: Auch Bewertungsbitten sind Werbung

Ein Fall, der nicht erkennbar direkt mit der DSGVO zusammenhängt, beschäftigte den Online-Handel im Herbst 2018: Der Bundesgerichtshof hat die Feststellung getroffen, dass auch die Bitte um eine Bewertung nach einem abgeschlossenen Kauf unter den Begriff der Werbung fällt. Dabei ist es irrelevant, ob im Allgemeinen um eine Rezension oder um ein 5-Sterne-Feedback gebeten wird. An dieser Stelle wird die DSGVO wieder relevant: Da es sich bei Bewertungsbitten um Werbung handelt, dürfen diese nur verschickt werden, wenn gemäß der Datenschutzgrundverordnung die erforderliche Einwilligung eingeholt wurde. Bereits kurz nach dem Urteil wurden die ersten Online-Händler wegen unzulässiger Bewertungsbitten von Konkurrenten abgemahnt.

 

DSGVO-Urteil 5: Anspruch auf Schadensersatz

Wird an einen Kunden unerlaubt E-Mail-Werbung verschickt, so hat dieser nach der DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz. In einem Fall, den das Amtsgericht Diez zu entscheiden hatte, war der Empfänger besonders pfiffig: Einen Tag nach dem in Kraft treten der DSGVO erhielt er unerwünschte Werbung und forderte sofort Schadensersatz. Der betroffene Versender zahlte ihm 50 Euro. Das war dem Empfänger nicht genug. Er forderte vor dem Gericht stattliche 500 Euro. Das war zu viel, entschieden die Richter. Da es sich bei dieser einmaligen E-Mail lediglich um eine Bagatelle handelt und der Kläger keine nennenswerte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen erlitten habe, hätte hier gar nichts gezahlt werden müssen.

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Bildquelle: Photo by Christian Wiediger on Unsplash

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